Europa rückt entschieden in den Fokus einer nachhaltigen Entwicklung. EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen präsentierte im Dezember 2019 das ehrgeizige Ziel des "European Green Deal": Bis 2050 soll Europa der erste klimaneutrale Kontinent der Welt werden.
Dies erfordert nicht nur ein gesteigertes Umwelt- und Nachhaltigkeitsbewusstsein jedes einzelnen Bürgers, sondern vor allem eine grundlegende Neuausrichtung des Wirtschafts- und Finanzsystems, das als entscheidender Hebel betrachtet wird.
Bereits heute geben Unternehmen Einblicke in ihren sozialen und ökologischen Fußabdruck. Zukünftig wird jedoch ein verstärktes Engagement von ihnen gefordert, da die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) die Nachhaltigkeitsberichterstattung erweitert und eine Gleichstellung mit der Finanzberichterstattung anstrebt. Dies bedeutet, dass im Rahmen des Jahresabschlusses ein Nachhaltigkeitsbericht erstellt werden muss, der ebenso wie der finanzielle Teil von Wirtschaftsprüfern geprüft und öffentlich gemacht werden muss. Zudem ist eine maschinenlesbare Form erforderlich, um ein übergeordnetes Reportingsystem auf europäischer Ebene zu ermöglichen.
Die CSRD führt klare Kriterien und Kennzahlen ein, um Daten und Fakten nachvollziehbar und vergleichbar zu gestalten. Siehe hierzu auch unsere Erklärungen zu den
European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Dies fördert die Transparenz und erleichtert die Bewertung von Nachhaltigkeitsberichten. Unternehmen sind nun verpflichtet, detailliert darzustellen, wie sie schrittweise CO2-Emissionen reduzieren, den Übergang zum zirkulären Wirtschaften gestalten, zum Schutz und zur Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen beitragen oder für Chancengleichheit und Achtung der Menschenrechte sorgen.
Die CSRD wurde am 10.11.2022 vom Europäischen Parlament angenommen und am 28.11.2022 vom Europäischen Rat gebilligt. Die Richtlinie wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 05.01.2023 in Kraft.
Die Umsetzung erfolgt gestaffelt:
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Geschäftsjahr 2024: Erster Bericht im Jahr 2025 für große Unternehmen, die bereits der Richtlinie über nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD) unterliegen. (Kapitalmarktorientiert und > 500 Mitarbeitende)
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Geschäftsjahr 2025: Erster Bericht im Jahr 2026 für alle anderen großen Unternehmen, die derzeit nicht unter die NFRD fallen.(2 von 3 Kriterien: Bilanzsumme > 25 Mio Euro, Nettoumsatz > 50 Mio Euro, Mehr als 250 Mitarbeitende)
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Geschäftsjahr 2026: Erster Bericht im Jahr 2027 für kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (2 von 3 Kriterien: Bilanzsumme > 350.000,- Euro, Nettoumsatz > 700.000,- Euro, Mehr als 10 Mitarbeitende). Sie haben eine Opt-Out-Möglichkeit und können die Berichtspflicht erstmalig im Geschäftsjahr 2028 anwenden.
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Spätestens Geschäftsjahr 2028: Alle Unternehmen, die unter die CSRD fallen, inklusive Nicht-EU-Unternehmen mit EU-Niederlassungen oder EU-Tochterunternehmen.
Alle KMU, die nicht börsennotiert sind oder unterhalb der oben genannte Werte fallen, sind von der Berichtspflicht ausgeschlossen. Sie können freiwillig berichten. Dafür werden freiwillige und vereinfachte KMU-Berichtsstandards entwickelt.
Allein in Deutschland betrifft die CSRD in den nächsten Jahren mehr als 15.000 Unternehmen, und langfristig werden es sicher noch mehr.
In der CSRD ist das Konzept der doppelten Wesentlichkeit (double materiality) verankert. Unternehmen müssen ihre Auswirkungen im Nachhaltigkeitsbericht ganzheitlich berücksichtigen: Auswirkungen der eigenen ökonomischen Aktivität auf Umwelt und Menschen (impact materiality) sowie Auswirkungen der Umweltveränderungen auf die eigene ökonomische Aktivität (financial materiality). Beide Dimensionen sind bei der Berichterstattung gleich wichtig und erfordern die Analyse der Auswirkungen für alle Stakeholder über die gesamte Lieferkette und verschiedene Zeithorizonte hinweg.
Für die Entwicklung eines einheitlichen, EU-weiten Berichtsstandards wurde die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) beauftragt. Sie erarbeitet die Entwürfe der European Sustainability Reporting Standards (ESRS Set 1). Die Europäische Kommission veröffentlichte dämm am 31.7.2023 den Delegierten Rechtsakt zum Set 1 der ESRS. Damit sind erstmals verbindliche Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU festgelegt. Die ESRS bestimmen nun konkret die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der CSRD.
Um sicherzustellen, dass Unternehmen die Berichterstattungsvorschriften einhalten, muss ein unabhängiger (Wirtschafts-)Prüfer oder Zertifizierer sicherstellen, dass die Nachhaltigkeitsinformationen den von der EU angenommenen Zertifizierungsstandards entsprechen. Die CSRD sieht zudem vor, dass Nachhaltigkeits- und Finanzberichte nicht getrennt geprüft werden dürfen, was eine neue Herausforderung aber auch ein neues Aufgabengebiet für dir Wirtschaftsprüfer darstellt.
Für die erste Orientierung haben wir in unserem
Assessment-Tool "Schatzfinder Nachhaltigkeit" gezielte Fragen zur CSRD eingefügt, so dass Sie die Dokumentationspflichten zur Nachhaltigkeit immer im Fokus haben.